Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114714

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Geschäftszahl

1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob13/12m

Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2; B-GBG §43

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn a) sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller - somit auch der männlichen - Bewerber berücksichtigt wird (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua).

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x

Veröff: SZ 74/15

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f

Vgl auch; Beisatz: In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)

TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m

Auch