OGH
RS0102403
27.06.2023
1Ob45/95; 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob167/16i; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x
AHG §1 Cb
AHG §1 Cd13
BDG §4 Abs3
Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation).
TE OGH 1996-02-27 1 Ob 45/95
TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b
Auch; Veröff: SZ 72/129
TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f
Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)
TE OGH 2005-01-25 1 Ob 278/04w
Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3)
Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4)
Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)
TE OGH 2008-09-16 1 Ob 33/08x
Auch
TE OGH 2011-11-24 1 Ob 210/11f
nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6)
Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m
Auch; nur T6
TE OGH 2014-05-22 1 Ob 61/14y
Auch
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 130/14w
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121
TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m
Auch; Veröff: SZ 2014/134
TE OGH 2015-09-17 1 Ob 131/15v
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 194/15h
Beis wie T3
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 167/16i
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß Paragraph 18, AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)
TE OGH 2016-12-20 1 Ob 223/16z
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)
Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)
Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)
TE OGH 2018-11-21 1 Ob 74/18s
TE OGH 2020-10-21 9 ObA 75/20z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)
TE OGH 2022-11-22 1 Ob 230/22p
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12
TE OGH 2023-06-27 1 Ob 83/23x
Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13); Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102403