OGH
RS0114712
30.01.2001
1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob13/12m
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4
Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).
TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x
Veröff: SZ 74/15
TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f
Auch; Beisatz: Eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, stellt keine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen dar, weil sie über die Forderung der Chancengleichheit hinausgeht und an deren Stelle das Ergebnis setzt, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen kann. In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)
TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m
Vgl auch