Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114712

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Geschäftszahl

1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob13/12m

Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4

Rechtssatz

Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x

Veröff: SZ 74/15

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f

Auch; Beisatz: Eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, stellt keine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen dar, weil sie über die Forderung der Chancengleichheit hinausgeht und an deren Stelle das Ergebnis setzt, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen kann. In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)

TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m

Vgl auch