OGH
24.06.1992
1Ob15/92; 1Ob45/95; 1Ob273/01f
AHG §1 Ca;
Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn dieses nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt.
TE OGH 1992/06/24 1 Ob 15/92
Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
TE OGH 1996/02/27 1 Ob 45/95
TE OGH 2001/12/17 1 Ob 273/01f
Auch; Beisatz: Hier: Hat sich der Leiter der Finanzprokuratur zur Eignung der Bewerber pflichtgemäß geäußert und diese Äußerung - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - seiner Überzeugung gemäß und keineswegs entgegen seinen Wahrnehmungen, geschweige denn in schikanöser oder feindseliger Absicht erstattet, so ermangelt sie der Rechtswidrigkeit, hat er damit doch nur eine aus seiner Sicht richtige Eignungsbeurteilung wiedergegeben. (T1)
RS0049934