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3 Ob 57/71
Entscheidungstext
OGH
09.06.1971
3 Ob 57/71
Veröff: EvBl 1971/333 S 631
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3 Ob 157/73
Entscheidungstext
OGH
25.09.1973
3 Ob 157/73
nur: Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen. (T1)
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3 Ob 62/77
Entscheidungstext
OGH
28.06.1977
3 Ob 62/77
nur T1
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3 Ob 100/78
Entscheidungstext
OGH
20.07.1978
3 Ob 100/78
Vgl
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3 Ob 66/79
Entscheidungstext
OGH
13.06.1979
3 Ob 66/79
nur T1
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3 Ob 1008/85
Entscheidungstext
OGH
27.02.1985
3 Ob 1008/85
Auch
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3 Ob 73/86
Entscheidungstext
OGH
02.07.1986
3 Ob 73/86
Auch; nur: Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T2)
Beisatz: Für die ausreichende Bestimmbarkeit sind allenfalls Sachverständige oder Planungsunterlage und dergleichen mehr heranzuziehen. (T3)
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3 Ob 38/88
Entscheidungstext
OGH
20.04.1988
3 Ob 38/88
Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet worden sind. (T4)
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3 Ob 31/90
Entscheidungstext
OGH
11.07.1990
3 Ob 31/90
nur T1; nur T2
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1 Ob 505/94
Entscheidungstext
OGH
14.07.1994
1 Ob 505/94
Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/126
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4 Ob 1570/95
Entscheidungstext
OGH
09.05.1995
4 Ob 1570/95
nur T1
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3 Ob 149/94
Entscheidungstext
OGH
14.06.1995
3 Ob 149/94
nur: Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T5)
Beis wie T3
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3 Ob 2039/96s
Entscheidungstext
OGH
13.03.1996
3 Ob 2039/96s
nur T2
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3 Ob 2286/96i
Entscheidungstext
OGH
18.12.1996
3 Ob 2286/96i
nur T2; Beisatz: Keineswegs muss dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art ganz exakt die Arbeiten durchzuführen sind. (T6)
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5 Ob 47/99v
Entscheidungstext
OGH
23.02.1999
5 Ob 47/99v
Vgl; nur: Eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Duldungspflichten. (T8)
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3 Ob 248/99p
Entscheidungstext
OGH
26.04.2000
3 Ob 248/99p
Vgl auch; Beis wie T2
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3 Ob 149/02m
Entscheidungstext
OGH
30.08.2002
3 Ob 149/02m
Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionstitel müssen die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist. (T9)
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5 Ob 207/07p
Entscheidungstext
OGH
06.11.2007
5 Ob 207/07p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T10)
Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T11)
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3 Ob 178/09m
Entscheidungstext
OGH
22.10.2009
3 Ob 178/09m
Veröff: SZ 2009/142
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9 Ob 22/11t
Entscheidungstext
OGH
29.08.2011
9 Ob 22/11t
Auch; nur T2; Beis wie T11
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2 Ob 123/12w
Entscheidungstext
OGH
30.07.2013
2 Ob 123/12w
Ähnlich; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11
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3 Ob 90/15d
Entscheidungstext
OGH
17.09.2015
3 Ob 90/15d
Auch; Beis wie T9
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3 Ob 17/19z
Entscheidungstext
OGH
26.04.2019
3 Ob 17/19z
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
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5 Ob 178/21v
Entscheidungstext
OGH
15.11.2021
5 Ob 178/21v
Vgl; nur T7
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5 Ob 6/22a
Entscheidungstext
OGH
03.03.2022
5 Ob 6/22a
Vgl
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5 Ob 196/25x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
14.04.2026
5 Ob 196/25x
nur: Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. (T12)