(2)Absatz 2,Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,)