Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

19.11.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten der Execution.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.
  3. Absatz 3,Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Schlagworte

Exekutionskosten, Exekutionsverfahren, ZPO (RGBl. Nr. 113/1895), Interventionskosten, Kostenbeschluss, Exekution, Fahrnisexekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40058039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P74/NOR40058039

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