Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0000935

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Geschäftszahl

3Ob31/90

Norm

EO §7 Abs1 BdIIG; EO §54 Abs1 Z2; EO §353

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes einer beschädigten Gasversorgungsanlage ist ausreichend bestimmt. Im Exekutionsantrag genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlages eines befugten Gewerbsmannes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-07-11 3 Ob 31/90