(2)Absatz 2,Stützt sich der Antrag auf einen der im § 1 Z 8, 10, 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs. 2 ZPO beizubringen.Stützt sich der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 8, 10, 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (Paragraph eins, Ziffer 16,) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO beizubringen.