Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch
      1. Litera a
        der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,
      2. Litera b
        die beanspruchten Nebengebühren und
      3. Litera c
        der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,
    anzugeben;
    1. Ziffer 3
      die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei
    Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.
  2. Absatz 2,Stützt sich der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 8, 10, 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (Paragraph eins, Ziffer 16,) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO beizubringen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: Art. XXXIV Abs. 1 und 4, BGBl.
Nr. 628/1991.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionstitel, Exekutionsmittel, Vermögensteil, Exekutionsführung, Strafbeschluß, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Exekutionsantrag, Inhalt

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037740

Alte Dokumentnummer

N2199439832J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P54/NOR12037740

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