Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten der Execution.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Exekution, Exekutionskosten, Exekutionsverfahren, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Vollzugsgebühren

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020997

Alte Dokumentnummer

N2189616797T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P74/NOR12020997

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