Sind im Zeitpunkt der Bewilligung eines nach § 15 Abs 1 MuttSchG beantragten Karenzurlaubes die Tatsachen einer neuen Schwangerschaft der Dienstnehmerin und des Zeitpunktes der voraussichtlich Entbindung bereits bekannt, so darf der Urlaub unter Karenz der Bezüge nur unter Ausschluß derjenigen Zeiträume bewilligt werden, für die nach den §§ 3 und 5 MuttSchG ein Beschäftigungsverbot unter Aufrechterhaltung des Bezugsanspruchs besteht.Sind im Zeitpunkt der Bewilligung eines nach Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG beantragten Karenzurlaubes die Tatsachen einer neuen Schwangerschaft der Dienstnehmerin und des Zeitpunktes der voraussichtlich Entbindung bereits bekannt, so darf der Urlaub unter Karenz der Bezüge nur unter Ausschluß derjenigen Zeiträume bewilligt werden, für die nach den Paragraphen 3 und 5 MuttSchG ein Beschäftigungsverbot unter Aufrechterhaltung des Bezugsanspruchs besteht.
VwGH vom 31.01.1975, 2049/74; Veröff: Arb 9340 = SozM ID,944