OGH
06.12.1977
4Ob153/77; 9ObA132/87; 9ObA199/00f
MuttSchG §3;
MuttSchG §5;
MuttSchG §15;
Sind im Zeitpunkt der Bewilligung eines nach Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG beantragten Karenzurlaubes die Tatsachen einer neuen Schwangerschaft der Dienstnehmerin und des Zeitpunktes der voraussichtlich Entbindung bereits bekannt, so darf der Urlaub unter Karenz der Bezüge nur unter Ausschluß derjenigen Zeiträume bewilligt werden, für die nach den Paragraphen 3 und 5 MuttSchG ein Beschäftigungsverbot unter Aufrechterhaltung des Bezugsanspruchs besteht.
VwGH vom 31.01.1975, 2049/74; Veröff: Arb 9340 = SozM ID,944
TE OGH 1977/12/06 4 Ob 153/77
Veröff: Arb 9639 = DRdA 1979,30 (mit Anmerkung von Klein) = ZAS 1978,227 (mit Anmerkung von Marhold) = SozM IIIB,211
TE OGH 1988/04/13 9 ObA 132/87
Vgl auch; Veröff: JBl 1988,662 = RdW 1988,431
TE OGH 2000/10/04 9 ObA 199/00f
Vgl auch; Beisatz: Für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG bestehe, kann Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden. (T1)
RS0070598