OGH
RS0070748
29.03.1977
4Ob11/77; 4Ob153/77; 4Ob17/79; 8ObA408/97a; 8ObA9/10x; 8ObA115/20z
MuttSchG §15
Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.
TE OGH 1977-03-29 4 Ob 11/77
Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573
TE OGH 1977-12-06 4 Ob 153/77
Ähnlich; Veröff: Arb 9639
TE OGH 1979-10-16 4 Ob 17/79
nur: Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. (T1) Beisatz: Soll während des Karenzurlaubs ein Entgeltanspruch demnach kraft KollV zustehen, muß dies ausdrücklich angeordnet sein. (T2) Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = SozM E/149 = ZAS 1980,178 (mit Anmerkung von Mayer-Maly)
TE OGH 1998-01-13 8 ObA 408/97a
Auch; Beisatz: Personenbezogene Kündigungsgründe sind daher auch während des Karenzurlaubes bei Verstößen gegen die fortbestehende Treuepflicht bzw gegen das Konkurrenzverbot vergleiche Paragraph 27, Ziffer eins und 3 AngG) bzw bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen (Paragraph 27, Ziffer 6, AngG) keineswegs ausgeschlossen. (T3)
TE OGH 2010-03-23 8 ObA 9/10x
Auch; nur T1; Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T4)
TE OGH 2021-01-28 8 ObA 115/20z
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Vaters nach Paragraph 2, VKG. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070748