Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 2

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG

Begriff und Inhalt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
    2. Ziffer 2
      die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4,;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9,;
    6. Ziffer 6
      gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
    7. Ziffer 7
      sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096970

Alte Dokumentnummer

N6197422882L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P2/NOR12096970