Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.12.1977

Geschäftszahl

4Ob153/77; 9ObA199/00f

Norm

MuttSchG §15 Abs1;

Rechtssatz

Der Karenzurlaub setzt voraus, daß die Arbeitnehmerin während dessen Dauer, hätte sie ihn nicht in Anspruch genommen, zur Erbringung von Arbeitsleistungen an sich verpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/12/06 4 Ob 153/77

Veröff: Arb 9639 = RdA 1979,30 (mit Anmerkung von Klein) = ZAS 1978,227 (mit Anmerkung von Marhold) = SozM IIIB,211

TE OGH 2000/10/04 9 ObA 199/00f

Auch; Beisatz: Für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG bestehe, kann Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0070797