OGH
06.12.1977
4Ob153/77; 9ObA199/00f
MuttSchG §15 Abs1;
Der Karenzurlaub setzt voraus, daß die Arbeitnehmerin während dessen Dauer, hätte sie ihn nicht in Anspruch genommen, zur Erbringung von Arbeitsleistungen an sich verpflichtet wäre.
TE OGH 1977/12/06 4 Ob 153/77
Veröff: Arb 9639 = RdA 1979,30 (mit Anmerkung von Klein) = ZAS 1978,227 (mit Anmerkung von Marhold) = SozM IIIB,211
TE OGH 2000/10/04 9 ObA 199/00f
Auch; Beisatz: Für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG bestehe, kann Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden. (T1)
RS0070797