Bestreitet der Revisionswerber die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und macht als Revisionspunkt geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen" verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe (vgl. VwGH 4.6.2004, 2001/02/0065; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128).Bestreitet der Revisionswerber die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und macht als Revisionspunkt geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen" verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe vergleiche VwGH 4.6.2004, 2001/02/0065; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128).