Verwaltungsgerichtshof
23.03.2026
Ra 2024/02/0061
GRS wie Ra 2021/02/0175 E 17. September 2021 RS 5 Zusatz: Für eine darüber hinausgehende Einschränkung auf den konkret herangezogenen Zurückweisungsgrund besteht hier kein Anlass, wenn die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung und die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Unzulässigkeit des Einspruchs mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes auf demselben Sachverhaltssubstrat, nämlich der wirksamen Zustellung der Strafverfügung beruhen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 28.4.1995, 94/18/1143).
Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020061.L01