Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des VwG die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das VwG - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J01

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

AVG §10 Abs1
JagdG Tir 2004 §5 Abs5
JagdG Tir 2004 §69 Abs3
Konkordat ArtII
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des Paragraph 5, Absatz 5, Tir JagdG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das VwG - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 3, Tir JagdG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der Ordensprovinz gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J03

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J02

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J04

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J03

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
JagdG Tir 2004 §3
JagdG Tir 2004 §3 Abs2 litc
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita

Rechtssatz

Der nach Paragraph 3, Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J05

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J04

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 VwSlg 18953 A/2014 RS 12 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J06

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J05

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §8 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Tir JagdG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,), festzustellen wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J07

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J06

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd
VwRallg

Rechtssatz

Die Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15 zum Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,) zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 nennen als Beispiel für einen Fall, in dem Dritte durch eine Eigenjagdfeststellung in diesem Sinn in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, ausdrücklich auch jenen Fall, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob die fraglichen Flächen bereits vor Feststellung der neuen Eigenjagd im Wesentlichen nur über andere Jagdgebiete erreicht werden (und daher, wie das VwG meint, "im jagdfachlichen Sinn" als Exklaven anzusehen wären), sondern ob bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun "übrig bleiben" würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Träfe dies zu, wäre die Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets wäre schon deshalb abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J08

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J07