Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Tir JagdG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,), festzustellen wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J07