Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Rechtssatz

Die Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15 zum Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,) zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 nennen als Beispiel für einen Fall, in dem Dritte durch eine Eigenjagdfeststellung in diesem Sinn in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, ausdrücklich auch jenen Fall, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob die fraglichen Flächen bereits vor Feststellung der neuen Eigenjagd im Wesentlichen nur über andere Jagdgebiete erreicht werden (und daher, wie das VwG meint, "im jagdfachlichen Sinn" als Exklaven anzusehen wären), sondern ob bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun "übrig bleiben" würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Träfe dies zu, wäre die Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets wäre schon deshalb abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J08