Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des VwG die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das VwG - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J02