§ 121 WRG 1959 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten sind subjektive, durch das WRG 1959 gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, zu verstehen. Das Recht auf Einhaltung einer Vereinbarung iSd § 111 Abs 3 WRG 1959 stellt aber kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ins Treffen geführt werden kann.Paragraph 121, WRG 1959 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten sind subjektive, durch das WRG 1959 gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, zu verstehen. Das Recht auf Einhaltung einer Vereinbarung iSd Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 stellt aber kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ins Treffen geführt werden kann.