Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen.

Paragraph 121,
  1. Absatz einsUnmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG. auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfange berühren, kann die Behörde von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den Paragraphen 40 bis 44 AVG. absehen und sich auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen.

Schlagworte

Triebwerk

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141117

Alte Dokumentnummer

N8199747043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P121/NOR12141117

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