Verwaltungsgerichtshof
18.01.2018
Ra 2017/07/0134
Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung muss zwangsläufig zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, weil sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist vergleiche VwGH 18.1.1994, 91/07/0099). Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Kollaudierungsbescheides keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, erweist sich der Überprüfungsbescheid als rechtswidrig.