Verwaltungsgerichtshof
18.01.2018
Ra 2017/07/0134
GRS wie 2013/07/0161 E 28. Juli 2016 RS 1
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0050 = VwSlg. 17716 A/2009).