Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

Schlagworte

Triebwerk

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P121/NOR40023265

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