Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 60

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. Litera a
      die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
    2. Litera b
      die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
    3. Litera c
      die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
    4. Litera d
      die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
  2. Absatz 2,Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
  3. Absatz 3,Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4,Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40050962

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P60/NOR40050962

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