Hat das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist dies vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl. die bei Mayer, B-VG, 5. Auflage, 2015, unter Pkt. I. zu § 41 erster Satz VwGG angeführte Rechtsprechung zur früheren Bescheidbeschwerde, die angesichts des durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 im Wesentlichen unveränderten Wortlautes des § 41 erster Satz VwGG - auch die Gesetzesmaterialien, RV 2009 BlgNR XXIV.GP und AB 2112 BlgNR XXIV.GP, legen nichts Gegenteiliges nahe - auf die Revision übertragbar ist).Hat das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist dies vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen vergleiche die bei Mayer, B-VG, 5. Auflage, 2015, unter Pkt. römisch eins. zu Paragraph 41, erster Satz VwGG angeführte Rechtsprechung zur früheren Bescheidbeschwerde, die angesichts des durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, im Wesentlichen unveränderten Wortlautes des Paragraph 41, erster Satz VwGG - auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 .GP, legen nichts Gegenteiliges nahe - auf die Revision übertragbar ist).