(2b)Absatz 2 b,Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Absatz eins, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.