Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/11/0065

Rechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist dies vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen vergleiche die bei Mayer, B-VG, 5. Auflage, 2015, unter Pkt. römisch eins. zu Paragraph 41, erster Satz VwGG angeführte Rechtsprechung zur früheren Bescheidbeschwerde, die angesichts des durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, im Wesentlichen unveränderten Wortlautes des Paragraph 41, erster Satz VwGG - auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 .GP, legen nichts Gegenteiliges nahe - auf die Revision übertragbar ist).