Verwaltungsgerichtshof
15.10.2015
Ra 2014/11/0065
GRS wie 2005/11/0183 E 27. September 2007 RS 2
Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis E 29. Juni 1992, 92/18/0097; E 23. Mai 1989, 88/08/0005).