Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitszeitgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 c, (Dekadenarbeit) und 14 Absatz 2, (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. Absatz 4,Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
  4. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht anzuwenden bei
    1. Ziffer eins
      Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2,

Schlagworte

Vorarbeit

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12117221

Alte Dokumentnummer

N6199959656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P9/NOR12117221

Navigation im Suchergebnis