Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0118

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

DMG 1994 §19 Abs1 Z1 lita;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz: Die dem Besch spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 (Inverkehrbringen eines den Grenzwert für den Schwermetallgehalt überschreitenden Düngemittels) ist als im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M verübtes Begehungsdelikt anzusehen. Davon ausgehend wurde gemäß § 27 Abs 1 VStG zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M angenommen. Auf den in einem anderen Verwaltungssprengel gelegenen Sitz der Unternehmensleitung kommt es bei dieser Konstellation nicht an (Hinweis E 25.2.2003, 2001/10/0257).)

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X01

Im RIS seit

23.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070118_20070621X01

Rechtssatz für 2006/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/07/0118

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, DMG 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, DüngemittelV 1994 ist auf den maßgeblichen Zeitpunk bei der Entnahme und Bildung von Proben (ua) von Düngemitteln abzustellen. Ergibt sich aus den Ausführungen der belBeh hinsichtlich des zusammengefassten Untersuchungsergebnisses nur, dass es den Mittelwert aus drei Einzeluntersuchungen darstellt, so ist ohne Kenntnis der Einzeluntersuchungsergebnisse die Schlussfolgerung auf den angenommenen Wert nicht nachvollziehbar. Mangels Darstellung der Vorgangsweise bei der Untersuchung und Offenlegung der Analysemethode ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachprüfbar. Auf Basis einer solchen Aktenlage ist die Verlässlichkeit des Untersuchungsergebnisses nicht beurteilbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Ermittlungen zu dieser Frage ergeben hätten, der erlaubte Grenzwert für den Cadmiumgehalt im Düngemittel sei nicht überschritten worden.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X02

Im RIS seit

23.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070118_20070621X02

Rechtssatz für 2006/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/07/0118

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Rechtssatz

Da nach Paragraph 19, Absatz 4, DMG 1994 eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht stattfindet, wäre daher in einem Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, DMG 1994 der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis von der belBeh ersatzlos aufzuheben gewesen (Hinweis E 15. Jänner 1998, 97/07/0164).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X03

Im RIS seit

23.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070118_20070621X03