Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2006/07/0118
In einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, DMG 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, DüngemittelV 1994 ist auf den maßgeblichen Zeitpunk bei der Entnahme und Bildung von Proben (ua) von Düngemitteln abzustellen. Ergibt sich aus den Ausführungen der belBeh hinsichtlich des zusammengefassten Untersuchungsergebnisses nur, dass es den Mittelwert aus drei Einzeluntersuchungen darstellt, so ist ohne Kenntnis der Einzeluntersuchungsergebnisse die Schlussfolgerung auf den angenommenen Wert nicht nachvollziehbar. Mangels Darstellung der Vorgangsweise bei der Untersuchung und Offenlegung der Analysemethode ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachprüfbar. Auf Basis einer solchen Aktenlage ist die Verlässlichkeit des Untersuchungsergebnisses nicht beurteilbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Ermittlungen zu dieser Frage ergeben hätten, der erlaubte Grenzwert für den Cadmiumgehalt im Düngemittel sei nicht überschritten worden.