Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2006/07/0118
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1
(Hier zweiter und dritter Satz: Die dem Besch spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, DMG 1994 (Inverkehrbringen eines den Grenzwert für den Schwermetallgehalt überschreitenden Düngemittels) ist als im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M verübtes Begehungsdelikt anzusehen. Davon ausgehend wurde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M angenommen. Auf den in einem anderen Verwaltungssprengel gelegenen Sitz der Unternehmensleitung kommt es bei dieser Konstellation nicht an (Hinweis E 25.2.2003, 2001/10/0257).)
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.