Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Düngemittelgesetz 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer
      1. Litera a
        Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 5, in Verkehr bringt,
      2. Litera b
        die Anzeige entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
      3. Litera c
        dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  4. Absatz 4,Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40023050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/513/P19/NOR40023050

Navigation im Suchergebnis