(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 5, in Verkehr bringt,
die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,die Anzeige entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt.