Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X01

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X01

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §30 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beruhte die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung auf der offensichtlich falschen Anwendung des Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 - einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X02

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X02

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §30 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die Frage zu beantworten, ob der Beamte ab April 2000 beim fortwährenden Empfang der pauschalierten Überstundenvergütung gutgläubig im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 war. Der Beamte hatte auf die seiner Ansicht nach mangelnde objektive Erkennbarkeit dieses Übergenusses hingewiesen. Um dies nachvollziehbar beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses der pauschalierten Überstundenvergütung sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Bescheid darauf, die Kenntnis des Beamten vom laufenden Bezug der pauschalierten Überstundenvergütung "u.a." aus einer Berufung gegen die kurzfristige Einstellung der Überstundenvergütung im Jahre 1995 abzuleiten. Damit entbehrt aber die wesentliche Feststellung einer Kenntnis des Beamten vom Fortbezug der pauschalierten Überstundenvergütung ab der Überleitung in das Funktionszulagenschema und der damit verbundenen Neubemessung der Bezüge, d.h. ab April 2000, jeglicher nachvollziehbaren Begründung. Nun mag es (im Sinn des ergänzenden Vorbringens der belangten Behörde in der Gegenschrift) zutreffen, dass anhand von dem Beamten übergebenen Bezugszetteln und einer allenfalls darin ersichtlichen Aufschlüsselung der fortwährende Bezug der Überstundenvergütung ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Überstellung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst objektiv erkennbar war (zur objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses an Hand von "Bezugszetteln" vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen vergleiche etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 607 wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X03

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X03

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs2 idF 1966/109;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X04

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X04