Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2005/12/0224
Im Beschwerdefall beruhte die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung auf der offensichtlich falschen Anwendung des Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 - einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.