Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Geschäftszahl

2005/12/0224

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beruhte die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung auf der offensichtlich falschen Anwendung des Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 - einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.