Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §14;
WWSGG §21;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs3 ;
WWSLG Tir 1952 §19;
WWSLG Tir 1952 §26;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ablöse von Nutzungsrechten ist auf das Nichtvorliegen der Umstände des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 Tir WWSLG 1952 und auf die Voraussetzungen der die jeweilige Ablöseart regelnden Bestimmungen (zB. Paragraph 19, - Abtretung von Grund oder Anteilsrechten, Paragraph 26, - Ablösung in Geld) zu achten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X01

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X01

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §26;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird. (Hier behaupteten die Bf, dass sie durch die Teilablösung in Geld gezwungen wären, ihr Vieh auf einem anderen belasteten Grundstück weiden zu lassen, weshalb die Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke ginge.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X02

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X02

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 5, Tir WWSLG 1952 ermöglicht es, auch ein auf einen Teil der Verpflichteten beschränktes Ablösungsverfahren einzuleiten (Hinweis E 29.6.2000, 2000/07/0007). Nach Paragraph 8, Absatz 5, legcit kann eine Ablösung nur dann für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender wird. Diese Vorschrift erweist sich keineswegs als sinnleer. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa für jenen Fall Bedeutung, bei dem auf einem Grundstück Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter lasten, und eine Ablösung der Nutzungsrechte eines dieser Berechtigten in Grund und Boden durch Abtretung eines Teiles dieses belasteten Grundstückes erfolgt. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass sich die Servitutslast für andere Berechtigte - durch die Verkleinerung des belasteten Grundstückes - erhöhen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X03

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X03

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei Einforstungsrechten handelt es sich keinesfalls um "privatautonom eingegangene Verpflichtungen", sondern um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bzw. Berechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X04

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X04

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Rechtssatz

Aus Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG 1952 ist ersichtlich, dass die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges ua über Bestand- und Umfang von Nutzungsrechten sowie über die Frage entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind. Aus dieser Bestimmung ist weiter zu schließen (arg.: "auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens"), dass die Agrarbehörden auch während eines Regulierungsverfahrens über den Bestand oder Nichtbestand von Nutzungsrechten entscheiden können. Der Gesetzgeber sah offenbar auch während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens die Notwendigkeit als gegeben an, (gegebenenfalls) eine bescheidmäßige Klärung über den Bestand und Nichtbestand von Nutzungsrechten herbeizuführen. Voraussetzung für die Durchführung und das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist ja die Klarheit über den Bestand und das Ausmaß der abzulösenden Rechte. Gelangt die Agrarbehörde während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens zur Auffassung, dass die abzulösenden Rechte nicht oder in einem anderen Umfang existierten, so ist sie demnach (auch) befugt, eine im Tir WWSLG 1952 vorgezeichnete, somit im Gesetz grundgelegte Feststellung dieses Inhaltes zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X05

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X05

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Tir WWSLG die Agrarbehörde zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten ermächtigt, dann umfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X06

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X06

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X07

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X07