Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Tir WWSLG die Agrarbehörde zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten ermächtigt, dann umfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten.