Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2004/07/0175
GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 1
Wenn Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Tir WWSLG die Agrarbehörde zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten ermächtigt, dann umfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten.