Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0175

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ablöse von Nutzungsrechten ist auf das Nichtvorliegen der Umstände des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 Tir WWSLG 1952 und auf die Voraussetzungen der die jeweilige Ablöseart regelnden Bestimmungen (zB. Paragraph 19, - Abtretung von Grund oder Anteilsrechten, Paragraph 26, - Ablösung in Geld) zu achten.