Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 4

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.