Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2004/07/0175
Aus Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG 1952 ist ersichtlich, dass die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges ua über Bestand- und Umfang von Nutzungsrechten sowie über die Frage entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind. Aus dieser Bestimmung ist weiter zu schließen (arg.: "auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens"), dass die Agrarbehörden auch während eines Regulierungsverfahrens über den Bestand oder Nichtbestand von Nutzungsrechten entscheiden können. Der Gesetzgeber sah offenbar auch während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens die Notwendigkeit als gegeben an, (gegebenenfalls) eine bescheidmäßige Klärung über den Bestand und Nichtbestand von Nutzungsrechten herbeizuführen. Voraussetzung für die Durchführung und das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist ja die Klarheit über den Bestand und das Ausmaß der abzulösenden Rechte. Gelangt die Agrarbehörde während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens zur Auffassung, dass die abzulösenden Rechte nicht oder in einem anderen Umfang existierten, so ist sie demnach (auch) befugt, eine im Tir WWSLG 1952 vorgezeichnete, somit im Gesetz grundgelegte Feststellung dieses Inhaltes zu treffen.