Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0175

Rechtssatz

Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird. (Hier behaupteten die Bf, dass sie durch die Teilablösung in Geld gezwungen wären, ihr Vieh auf einem anderen belasteten Grundstück weiden zu lassen, weshalb die Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke ginge.)