Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0175

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 5, Tir WWSLG 1952 ermöglicht es, auch ein auf einen Teil der Verpflichteten beschränktes Ablösungsverfahren einzuleiten (Hinweis E 29.6.2000, 2000/07/0007). Nach Paragraph 8, Absatz 5, legcit kann eine Ablösung nur dann für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender wird. Diese Vorschrift erweist sich keineswegs als sinnleer. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa für jenen Fall Bedeutung, bei dem auf einem Grundstück Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter lasten, und eine Ablösung der Nutzungsrechte eines dieser Berechtigten in Grund und Boden durch Abtretung eines Teiles dieses belasteten Grundstückes erfolgt. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass sich die Servitutslast für andere Berechtigte - durch die Verkleinerung des belasteten Grundstückes - erhöhen würde.