Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0090 E 9. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X01

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2128/78 E 25. September 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 fallen jegliche, wenn auch an sich wahrheitsgemäße Angaben, die irgendwie den Eindruck physiologischer Einwirkungen erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X02

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X03

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Die gesunde Alternative" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 dar, weil diese Bezeichnung geeignet ist, beim durchschnittlichen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck zu erwecken, daß der Konsum des so bezeichneten Lebensmittels einen günstigen Einfluß auf die Gesundheit (wenigstens im Sinne einer gesunderhaltenden Wirkung) hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X04

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X04

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung und nicht darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Marke berechtigt ist. Aus der Berechtigung zur Führung einer Marke, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, kann somit nicht gefolgert werden, daß diese ungeachtet des Verbotes des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 verwendet werden dürfte (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X05

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X05

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

GmbHG §5;
HGB §17;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Keine Vorschrift des Firmenrechtes (Hinweis zB Paragraphen 17, ff HGB, Paragraph 5, GmbHG) steht der Eintragung einer Firma, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, im Wege. Die Eintragung einer Firma, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, befreit daher nicht von der Verpflichtung, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln die Verbotsnorm des Paragraph 9, LMG 1975 zu beachten. Es ist somit iSd Paragraph 9, LMG 1975 tatbildlich, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden, mögen diese auch Bestandteil der Firma des Herstellers sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X06

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X06

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Wirkung einer Ankündigung auf die

angesprochenen Verkehrskreise - wenigstens dann, wenn die

Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichen - handelt es sich -

um die Lösung einer Rechtsfrage.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X07

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X07

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Liegen der belangten Behörde Anhaltspunkte für einen nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Rechtsirrtum vor, hat sie von Amts wegen zu klären, ob der Beschuldigte auf Grund der Ergebnisse des gegen ihn wegen der Verwendung der inkriminierten Bezeichnung geführten strafgerichtlichen Verfahrens mit gutem Grund der Meinung sein konnte, bei der Bezeichnung "Die gesunde Alternative" handle es sich objektiv nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X08

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X08