Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.
  3. Absatz 3In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:

Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.

  1. Absatz 4Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inlande bestimmt werden.

Schlagworte

Sachfirma, Personenfirma

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12022990

Alte Dokumentnummer

N2190615342T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P5/NOR12022990

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