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GmbH-Gesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2006
§ 4 am 31.12.2006
§ 6 am 31.12.2006
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Die Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
(2)
Absatz 2
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.
(3)
Absatz 3
In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:
Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.
(4)
Absatz 4
Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inlande bestimmt werden.
Schlagworte
Sachfirma, Personenfirma
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12022990
Alte Dokumentnummer
N2190615342T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P5/NOR12022990
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