Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Geschäftszahl

93/10/0143

Rechtssatz

Liegen der belangten Behörde Anhaltspunkte für einen nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Rechtsirrtum vor, hat sie von Amts wegen zu klären, ob der Beschuldigte auf Grund der Ergebnisse des gegen ihn wegen der Verwendung der inkriminierten Bezeichnung geführten strafgerichtlichen Verfahrens mit gutem Grund der Meinung sein konnte, bei der Bezeichnung "Die gesunde Alternative" handle es sich objektiv nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975.