Verwaltungsgerichtshof
18.10.1993
93/10/0143
Die Bezeichnung "Die gesunde Alternative" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 dar, weil diese Bezeichnung geeignet ist, beim durchschnittlichen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck zu erwecken, daß der Konsum des so bezeichneten Lebensmittels einen günstigen Einfluß auf die Gesundheit (wenigstens im Sinne einer gesunderhaltenden Wirkung) hat.