Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu Paragraph 18, EStG 1967 ergangenen E vom 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.